Diese sind widersprüchlich, in sich nicht stimmig und wirken konstruiert. Der Beschuldigte vermag mithin aus seinen Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten und diese vermögen, das entstandene Gesamtbild auch nicht zu erschüttern. Damit gilt der angeklagte Sachverhalt in allen dem Beschuldigten vorgeworfenen Punkten als erstellt. 32 VI. Rechtliche Würdigung