Die Antennenstandorte dieser Rufnummer stimmten mit den damaligen Aufenthaltsorten des Beschuldigten überein, weshalb diese Rufnummer unter anderem aufgrund dieser Übereinstimmung dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte. Die Nutzung dieser Rufnummer durch eine andere Person – insbesondere durch den ferienabwesenden Stellvertreter der V.________ – konnte ausgeschlossen werden. Abschliessend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Kerngeschehens nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden kann. Diese sind widersprüchlich, in sich nicht stimmig und wirken konstruiert.