299, Z. 253). Dieser Umstand deutet angesichts der Parallelität der Diebstähle in I.________(Ort) und J.________(Ort) auf das vorgängige Wissen des Beschuldigten und dessen Einbindung in die Planung des Diebstahls hin. Folglich wusste der Beschuldigte, dass er D.________ den Lieferwagen am 9. Februar 2014 zur Begehung des Diebstahls in J.________(Ort) überliess und meldete diesen am 19. Februar 2014 – als das Auto und das erbeutete Diebesgut infolge der polizeilichen Anhaltung beim zweiten Vorfall eben auch nach mehreren Tagen nicht bei ihm eintraf – dennoch als gestohlen.