Dass weder auf die Ausführungen von D.________ noch auf jene des Beschuldigten abgestellt werden kann, wurde in Ziffer 16.5.2 und 16.5.6 hiervor bereits ausführlich dargelegt. Abgesehen von jenen Umständen, welche der Täterschaft und dem Beschuldigten nachgewiesen werden konnten, bestreiten beide jegliche strafbare Handlung durch den Beschuldigten. Immerhin ist anzumerken, dass D.________ auch hier angegeben hat, die Zigaretten seien bereits vor der Tat verkauft gewesen (pag. 299, Z. 253).