Allerdings spricht die identische Tatbegehung der beiden Vorfälle in nahezu gleicher Zusammensetzung eine andere Sprache. Die Kammer geht aufgrund der in Ziffer 16 vorgenommenen Beweiswürdigung und des gleichen Deliktsmusters sowie des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Vorfall vom 12./13. Januar 2014 in I.________(Ort) und dem Vorfall vom 9./10. Januar 2014 in J.________(Ort) davon aus, dass der Beschuldigte auch beim letzten Vorfall von der Deliktsbegehung gewusst und sich zur Abnahme des Deliktsguts bereit erklärt hat. Dass weder auf die Ausführungen von D.