Ergänzend ist nochmals Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte stellt in Abrede, vom Diebstahl gewusst zu haben, andernfalls hätte er seinen Lieferwagen nicht zur Verfügung gestellt (pag. 627, Z. 6 f.). Allerdings spricht die identische Tatbegehung der beiden Vorfälle in nahezu gleicher Zusammensetzung eine andere Sprache.