Wie die vorangegangene Beweiswürdigung zeigte (vgl. Ziff. 16 hiervor), stellte der Beschuldigte der jeweiligen Täterschaft hierfür einen Lieferwagen seines Unternehmens, der V.________, zur Verfügung. Am 19. Februar 2014 meldete der Beschuldigte schliesslich seinen Lieferwagen als gestohlen (pag. 139). Es kann mithin auf die in Ziffer 16 zuvor gemachten Ausführungen und insbesondere auf die vorgenommene Aussagewürdigung des Beschuldigten verwiesen werden. Auf eine erneute Widergabe wird an dieser Stelle verzichtet. Ergänzend ist nochmals Folgendes festzuhalten: