20. Beweisergebnis der Vorinstanz Aufgrund der von der Vorinstanz in ihrem Beweisergebnis festgehaltenen Punkte (vgl. Ziff. 15 hiervor) erachtet diese weiter beweismässig als erstellt, dass A.________ trotz seines Wissens, dass D.________ den Lieferwagen benutzte, diesen am 19. Februar 2014 bei der Kantonspolizei Zürich als gestohlen meldete (pag. 769, S. 29 des erstinstanzlichen Urteils).