in J.________(Ort). Die Beweiswürdigung unter Ziffer III hiervor hat ergeben, dass der Beschuldigte D.________ den Lieferwagen zur Begehung des Diebstahls am 9. Februar 2014 übergeben hat. Bestritten ist damit einzig, ob der Beschuldigte am 19. Februar 2014 den Lieferwagen wider besseres Wissens bei der Polizei als gestohlen meldete.