29 18. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Erneut gilt, dass die in der Anklageschrift umschriebenen Tatabläufe insbesondere zum Diebstahl vom 9./10. Februar 2014 durch D.________ und F.________ in ihren äusseren Abläufen grundsätzlich unbestritten sind. Die genannte Täterschaft wurde hierfür rechtskräftig verurteilt (pag. 334 ff.; Urteil vom 10. März 2016; Band 5, Register 19 der edierten Akten betreffend F.__