Seine Aussagen stehen zudem in klarem Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln und erscheinen somit in grossen Teilen als reine Schutzbehauptungen. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten betreffend das Kerngeschehen als nicht glaubhaft. IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung zum Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege vom 19. Februar 2014 (Ziff. 4 der AKS, pag. 571)