___ abzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass kein tatsächliches Entgelt für den Lieferwagen bezahlt wurde, da der Beschuldigte als Gegenleistung das Deliktsgut günstig kaufen konnte bzw. beim Vorfall vom 9./10. Februar 2014 günstig hätte übernehmen sollen. Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten viele Widersprüche. Seine Aussagen sind mehrheitlich unstimmig, unlogisch und mithin nicht nachvollziehbar. Seine Aussagen stehen zudem in klarem Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln und erscheinen somit in grossen Teilen als reine Schutzbehauptungen.