632, Z. 19-21). Von einem Möbeltransport war seitens des Beschuldigten dagegen nie die Rede. Sodann schilderte der Beschuldigte, dass er die Lieferwagen jeweils gegen Entgelt an D.________ vermietet habe (pag. 185, Z. 71). Dieser will das Fahrzeug ebenfalls für CHF 400.00 beim Beschuldigten gemietet haben (pag. 290, Z. 102). Dagegen erklärte E.________, dass sie infolge Personalunion von Fahrzeugeigentümer des Lieferwagens und Abnehmer der Zigaretten für den Lieferwagen kein Entgelt hätten bezahlen müssen, was plausibel und nachvollziehbar ist.