Die beschriebene Bildaufzeichnung des Abholens des Lieferwagens bei der V.________ bestätigt die den Haupttätern vorgeworfene Tatausführung, liefert demgegenüber aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies ohne Wissen und ohne Zustimmung des Beschuldigten geschehen sein soll. Unstimmigkeiten sind im angegebenen Zweck der Autovermietung zu erblicken. Anlässlich der Einvernahme vom 28. Februar 2014 führte der Beschuldigte aus, dass