Diese Sachverhaltsdarstellung steht grundsätzlich nicht im Widerspruch mit den übrigen Beweismitteln zu diesem Sachverhaltskomplex. Ob das Video der Polizei tatsächlich übergeben wurde oder nicht, blieb offen und ist letztendlich auch nicht relevant. Der Beschuldigte hat genaue Angaben zum Inhalt dieser Überwachungsaufzeichnung gegeben, inkl. minutengenaue Angabe über den Zeitpunkt des darauf ersichtlichen Vorfalls. Er sagte selber aus, dass auf Grund der sichthindernden Fahrzeugkonstellation auf dem Parkplatz auf dem Video keine weiteren Details ausgemacht werden könnten.