_ angehalten (pag. 106). Der Lieferwagen kann damit nicht «zurück gebracht» worden sein. Zudem ergibt sich aus der SMS-Konversation zwischen D.________ und dem Beschuldigten, welche zwischen dem 6. Februar 2014 und dem 9. Februar 2014 geführt wurde, dass die Übernahme des Lieferwagens durch D.________ für den 9. Februar 2014 geplant wurde. Für eine frühere (zusätzliche) Überlassung des Autos im Februar 2014 gibt es weder Indizien noch Hinweise. In diesem Zusammenhang kann der Aussage des Beschuldigten, wonach er nichts vom Vorhaben von D.________ und der weiteren Täterschaft gewusst habe (pag. 627, Z. 6 f.), keinen Glauben geschenkt werden.