Gleichzeitig soll der Lieferwagen im Februar 2014 entwendet worden sein, was auf den Überwachungsvideos zu sehen sei. Vor diesem Hintergrund erstaunt seine Aussage, wonach er nicht wisse, wer den Lieferwagen gestohlen haben könnte und wo das Fahrzeug sei (pag. 151, Ziff. 14), umso mehr. Seine Erklärung, wonach D.________ das Fahrzeug wieder zurück gebracht habe und dieses erst später gestohlen worden sei, überzeugen dagegen nicht. Immerhin wurden D.________ und F.________ mit dem gestohlenen Deliktsgut aus dem X.________ im Lieferwagen des Beschuldigten am 10. Februar 2014 um 3.25 Uhr beim Verlassen der Autobahn bei der Ausfahrt C.________(Ort)/Y.________ angehalten (pag.