Im Übrigen kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Der Beschuldigte bestritt sämtliche Vorwürfe. Dennoch machte er vereinzelt Ausführungen auf die ihm gestellten Fragen, wobei er sich in zahlreiche Widersprüche verstrickte. Unbestritten ist, dass er den Lieferwagen manchmal auch an Kunden weitergibt (pag. 149, Ziff. 5). Zudem erklärte der Beschuldigte, dass niemand ausser ihm einen Fahrzeugschlüssel zu diesen Lieferwagen besitze (pag. 151, Ziff. 19). Der Beschuldigte räumte ein, dass er den Lieferwagen zweimal an D.________ vermietet habe (pag. 185, Z.68 u. Z. 75).