150, Ziff. 6). Diese Aussagen bestätigte der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 2. Juli 2016 bei der Staatsanwaltschaft, indem er auf die Frage seines Verteidigers, welchen Mitarbeitern es erlaubt sei, die Firmenfahrzeuge zu vermieten, antwortete, dem Geschäftsführer, oder die Mitarbeiter würden anrufen und er gebe anschliessend die Erlaubnis dazu (pag. 195, Z. 422-426). Daraus folgt, dass der Beschuldigte über die jeweilige Vermietung seiner Fahrzeuge informiert gewesen sein muss. Im Übrigen kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden.