16.5.5 hiervor) in Bezug auf die Anzahl der Mitarbeiter, der Ferien und der Angaben, wonach der Beschuldigte oder sein Stellvertreter Fahrzeuge an Drittpersonen vermieten würden, überein. Daher ist auf diese Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 28. Februar 2014 legen nahe, dass es lediglich ihm und seinem Stellvertreter zustand, den Lieferwagen an Dritte zu vermieten. So führte der Beschuldigte namentlich aus, dass er aufgrund der Ferienabwesenheit seines Stellvertreters davon ausgegangen sei, dieser haben den Lieferwagen an einen Kunden vermietet.