6 u. Ziff. 11). Nach Auffassung der Kammer ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte in Bezug auf die Angaben zur Anzahl beschäftigter Personen in seinem Unternehmen, zu den Vertretungsverhältnissen und den Ferien seines Stellvertreters unwahre Angaben machen sollte, zumal sie in Bezug auf die Zigarettendiebstähle nebensächlich erscheinen. Seine Aussagen stimmen auch mit jenen seines Stellvertreters (vgl. Ziff. 16.5.5 hiervor) in Bezug auf die Anzahl der Mitarbeiter, der Ferien und der Angaben, wonach der Beschuldigte oder sein Stellvertreter Fahrzeuge an Drittpersonen vermieten würden, überein.