465). Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass Z.________ im fraglichen Zeitpunkt des Diebstahls vom 9./10. Februar 2014 in den Ferien war und somit eine Übergabe des Busses, wie sie mit der Rufnummer O.________ vereinbart wurde, durch den Stellvertreter nicht möglich war, was ein weiteres Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldigten darstellt. Im Übrigen vermochte Z.________ keine weiteren Aussagen zum bestrittenen Sachverhalt machen. Inwiefern dieser vom Inhalt der Kehrichtsäcke oder den genauen Abläufen wusste, kann schliesslich offen bleiben.