Die Aussagen von Z.________ stimmen in Bezug auf die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter (pag. 697, Z. 20), der Ferien und der Ausführungen, wonach der Beschuldigte oder er Fahrzeuge an Drittpersonen weitervermietet hätten, mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Insoweit kann auf diesen Teil der Aussagen abgestellt werden. Darüber hinaus, vermögen die Aussagen nicht weiter zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts beitragen. Die Vorinstanz wies zudem zutreffend darauf hin, dass diese Aussagen unstimmig und teilweise in Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln stehen würden.