_ arbeitete von 2011 bis 2015 und damit zum Zeitpunkt der beiden Vorfälle in der V.________ und fungierte während der Abwesenheit des Beschuldigten als dessen Stellvertreter (pag. 695, Z. 30; pag. 696, Z. 5), was der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 28. Februar 2014 bestätigte (pag. 149, Ziff. 6; vgl. Ziff. 16.5.6 nachfolgend). Weiter führte Z.________ aus, dass er zum Zeitpunkt der Vorfälle vom Januar und Februar 2014 einmal in den Ferien gewesen sei (pag. 698, Z. 1), was seitens des Beschuldigten ebenfalls bestätigt wurde (pag. 150, Ziff. 11 und 12; vgl. Ziff. 16.5.6 nachfolgend). Die Aussagen von Z.___