Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. April 2014 führte er zudem aus, er denke, dass die Zigaretten an den Laden verkauft würden, wo sie bereits den Bus abgeholt hätten. Er sei jedoch nicht dabei gewesen, als die Absprachen getroffen worden seien (pag. 315, Z. 456-458). Vor dem Hintergrund des ersten Vorfalls vom 12./13. Januar 2014, bei welchem sämtliche Kommunikation mit dem Abnehmer des gestohlenen Deliktsguts ebenfalls über D.________ lief, sind diese Ausführungen nachvollziehbar und mithin glaubhaft. 16.5.5 Zu den Aussagen von Z.________ Z.________ arbeitete von 2011 bis 2015 und damit zum Zeitpunkt der beiden Vorfälle in der V.__