633, Z. 13-19), wobei sie infolge Zeitablaufs nicht mehr ganz sicher war. Zwischen der ersten Einvernahme vom 25. April 2014 und ihren Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016 vergingen knapp zwei Jahre, weshalb es erklärbar und nachvollziehbar ist, dass sich G.________ nicht mehr vollständig an alle Details zu erinnern vermochte. G.________ belastete den Beschuldigten nicht unnötig und berichtete auch über Delikte, welche nicht dem Beschuldigten angelastet wurden. Deshalb besteht kein Grund zur Annahme, dass sie diesen fälschlicherweise und zu Unrecht belastet. 16.5.4 Zu den Aussagen von F.___