ein Tresor gestohlen wurde, ergibt sich aus der Observation und dem hierzu abgefassten Amtsbericht. Obwohl dem Beschuldigten dieser Vorfall nicht zur Last gelegt wird, vermag er doch die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________ zu belegen. G.________ bestätigte schliesslich ihre Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, und sie erkannte insbesondere auch den dort anwesenden Beschuldigten als die Person wieder, welche sie damals in der Shisha-Bar getroffen habe (pag. 633, Z. 13-19), wobei sie infolge Zeitablaufs nicht mehr ganz sicher war.