281, Z. 220-223). Diese Aussagen sind nachvollziehbar und stimmig, weshalb die Kammer auf diese Aussagen abstellt. Zudem konnte G.________ Details zu anderen strafrechtlich relevanten Sachverhalten nennen, wonach sie (u.a. D.________) in BB.________ bei einem Restaurant oder etwas Ähnlichem einen Tresor entwendet hätten (pag. 278, Z. 101-103). Sie seien mit dem Tresor in das Lager des Türken gefahren, um diesen zu öffnen (pag. 278, Z. 108 f.). Dieser Vorfall, bei welchem im Hotel/Restaurant «BC.________» in BD.________ ein Tresor gestohlen wurde, ergibt sich aus der Observation und dem hierzu abgefassten Amtsbericht.