277, Z. 45) zugab, von den «Einbruchdiebstählen» von D.________ gewusst zu haben und daraufhin vollumfänglich Auskunft gab (pag. 277, Z. 55 f.). Die Ausführungen von G.________ stimmen zudem mit den objektiven Begebenheiten aus der Observation überein. Namentlich konnte sie Orte und Personen nennen und beschreiben. So führte sie aus, dass es im «W.________» um Geld und Zigaretten gegangen sei. In dieser Angelegenheit habe sie den Käufer der Ware kennengelernt. Er sei Türke und habe eine Shisha-Bar in AC.________ (Ort). Sie kenne seinen Namen nicht, gesehen habe sie ihn aber bereits.