Diese Aussagen sind unglaubhafte Schutzbehauptungen und es ist nicht darauf abzustellen. 16.5.3 Zu den Aussagen von G.________ G.________ vermochte den Beschuldigten anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 25. April 2014 eindeutig als jene Person identifizieren, welche sie zusammen mit den Tätern (u.a. D.________) in der Shisha-Bar in AC.________ (Ort) getroffen hatte, als es um die gestohlenen Zigaretten ging (pag. 278, Z. 80-83; pag. 280, Z. 214- 216). G.________ bezeichnete ihn als Türke und erkannte ihn auf einer ihr vorgehaltenen Foto wieder.