Aus den Aussagen von D.________ ergibt sich in Übereinstimmung mit den Aussagen von E.________, dass sie den Lieferwagen für die beiden «Einbruchsdiebstähle» verwendet haben. Auf diese Aussagen ist abzustellen, lassen sich diese doch mit den Erkenntnissen aus den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Was die Beteiligung des Beschuldigten betrifft, kann dagegen nicht auf die Aussagen von D.________ abgestellt werden.