23 zunächst bestritt (pag. 292, Z. 195-197), um diese dann doch einzugestehen (pag. 631, Z. 30). Ebenso verstrickte sich D.________ in Widersprüche in Bezug auf den Abnehmer der Zigaretten. Anfangs gab er an, die Zigaretten selbst verkaufen zu wollen, wobei er zum konkreten Käufer keine Angaben machen wollte (pag. 291, Z. 123-127). Anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2014 erklärte er sodann, dass die Zigaretten bereits an eine «X-Person» für CHF 3.00 pro Päckchen verkauft gewesen seien (pag. 299, Z. 260.264). Aus den Aussagen von D.