Ebenso kann gestützt auf diese Aussagen, zusammen mit den SMS-Nachrichten von und an die Rufnummer O.________ davon ausgegangen werden, dass bei beiden Einbruchdiebstählen praktisch das identische Tatmuster angewendet wurde, namentlich dass auch die Zigaretten des zweiten Einbruchdiebstahls für den Verkauf an den Beschuldigten bestimmt gewesen waren. D.________ bestreitet dagegen, dass er die Zigaretten an den Beschuldigten geliefert habe resp. habe liefern wollen und er die «Person X» sei (pag. 119, Z. 242-250; pag. 632, Z. 4-6 u. Z. 11).