_ in J.________(Ort) Zigaretten gestohlen worden seien und er bei diesem «Einbruch» beteiligt gewesen sei (pag. 111, Z. 140-147). In Verbindung mit den Angaben von E.________ (vgl. Ziff. 16.5.1 hiervor), wonach betreffend den Vorfall im «W.________» der Fahrzeuginhaber des Lieferwagens auch der Abnehmer des Diebesguts gewesen sei, geht die Kammer davon aus, dass es sich dabei um den Beschuldigten handelte, welcher die Rufnummer O.________ benutzte. Ebenso kann gestützt auf diese Aussagen, zusammen mit den SMS-Nachrichten von und an die Rufnummer O.________