Jedenfalls habe er den Lieferwagen in C.________(Ort) abgeholt (pag. 110, Z. 81-94). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte D.________ schliesslich, dass er zwei Mal beim Beschuldigten ein Fahrzeug gemietet habe. Beide Male habe er das Fahrzeug für die «Einbrüche» verwendet (pag. 631, Z. 28-30). Insofern vermag die erste Aussage von D.________, wonach er mit dem Lieferwagen Möbel habe transportieren wollen, nicht zu überzeugen (pag. 110, Z. 106). Diese Aussage ist unglaubhaft und es ist nicht darauf abzustellen. D.________ bestätigte sodann, dass auch im X.________ in J.________(Ort)