16.5.6 hiernach) geht hervor, dass der Beschuldigte D.________ und E.________ den Lieferwagen der V.________ am 12. Januar 2014 – und damit in der Zeit des «Einbruchdiebstahls» in den «W.________» – überlassen hat. Der Beschuldigte räumte letztlich ein, das Fahrzeug zweimal vermietet zu haben (pag. 626, Z. 44 f.), während D.________ für den zweiten Vorfall (9./10.02.2014 im X.________ in J.________(Ort) aussagte, er habe den Lieferwagen von einem Türken gemietet. Sein Vorname laute AY.________. Dieser Türke lebe in AZ.________ (Ort), vielleicht auch in C.________(Ort). Jedenfalls habe er den Lieferwagen in C.________(Ort) abgeholt (pag.