22 hätten (pag. 24), lässt sich dagegen nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen und wurde von E.________ anlässlich der Einvernahme vom 29. April 2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft denn auch nicht mehr so geschildert. 16.5.2 Zu den Aussagen von D.________ Aus den Aussagen von D.________ und den Aussagen des Beschuldigten (vgl. Ziff. 16.5.6 hiernach) geht hervor, dass der Beschuldigte D.________ und E.________ den Lieferwagen der V.________ am 12. Januar 2014 – und damit in der Zeit des «Einbruchdiebstahls» in den «W.________» – überlassen hat.