Die Kammer stellt ebenso wenig auf diese Aussage ab, zumal E.________ bestätigte, dass sie mit dem Lieferwagen zur V.________ gefahren seien und die Zigaretten dort abgeladen hätten und die Person, welche ihnen den Lieferwagen zur Verfügung gestellt habe, auch der Abnehmer der Zigaretten gewesen sei. Weiter bestätigte E.________, dass sie Zigaretten entwendet hätten (pag. 23, Z. 109 ff.). Damit stellt sich die Vermutung der Kantonspolizei des Kantons Bern aus der Observation, wonach sie nur die Kehrichtsäcke gesehen hätten und aufgrund der eckigen Form in den Säcken von Zigaretten ausgegangen seien, als zutreffend heraus.