__ abgestellt werden, wonach sie den Lieferwagen in AX.________(Ort) entgegengenommen hätten. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass sich die V.________ nicht in AX.________(Ort), sondern in C.________(Ort) befindet und anlässlich der Überwachung des Fahrzeuges nach dem Diebstahl keine Fahrt nach AX.________(Ort) festgestellt werden konnte (pag. 761, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer stellt ebenso wenig auf diese Aussage ab, zumal E.______