Seine Aussagen, wonach sie den Lieferwagen am Vorabend übernommen hätten, stimmen mit den Daten der Überwachung überein, wonach sowohl das Fahrzeug von E.________ nach C.________(Ort) zur V.________ gefahren ist, als auch die Person mit der Rufnummer O.________, d.h. der Beschuldigte, die allgemeine Fahrtrichtung Basel – Zürich ansteuerte (pag. 15). Dagegen kann nicht auf die Aussagen von E.________ abgestellt werden, wonach sie den Lieferwagen in AX.________(Ort) entgegengenommen hätten.