21 dass der Lieferwagen derselben Person gehöre, der sie die Zigaretten verkauft hätten. Von ihm hätten sie den Lieferwagen erhalten (pag. 22, Z. 44-46), was er anlässlich der Einvernahme vom 29. April 2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte (pag. 259, Z. 228). Sie hätten sich eine Nacht vorher im Lokal getroffen. Es sei vereinbart worden, dass er ihnen die Schlüssel am nächsten Tag übergebe (pag. 22, Z. 49 f.). Zur Person, welche ihm den Schlüssel gegeben hat, machte E.________ keine weiteren Angaben.