Zudem war das Diebesgut – wie bereits beim ersten Vorfall in I.________(Ort) – in Kehrichtsäcke verpackt. Zudem ist festzuhalten, dass auch F.________ die Rufnummer O.________ in seinem Mobiltelefon unter dem Namen «Turky .________» abgespeichert gehabt hatte. Es konnte in der fraglichen Zeit jedoch keine einzige Verbindung zwischen F.________ und dieser Rufnummer, mithin dem Beschuldigten, festgestellt werden (pag. 11), was sich dadurch erklärten lässt, dass F.___