105). Sämtliche Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte in beiden relevanten Deliktszeiträumen Nutzer der Rufnummer O.________ war. Zwischen dem Vorfall vom 12./13. Januar 2014 in I.________(Ort) und dem Vorfall vom 9./10. Februar 2014 in J.________(Ort) liegt einerseits weniger als ein Monat. Der zeitlich enge Konnex ist immerhin Indiz dafür, dass zwischenzeitlich kein Nutzerwechsel stattfand. Andererseits sprechen die verwendete Sprache (Komsi/Komshi/Komsu, was in allen Nachrichten vorkommt) und der Inhalt der Nachrichten für ein und denselben Benutzer in beiden Zeiträumen.