180, Z. 35 f.). Mithin ist beweiswürdigend festzuhalten, dass die Übereinstimmung der Antennenstandorte während der deliktrelevanten Zeitfenster mit den Aufenthaltsorten des Beschuldigten in unmittelbarem Umkreis seiner beiden Hauptbezugsorte sowie die Verbindung zum Deliktsfahrzeug, welches auf die V.________ eingelöst ist, in ihrer Gesamtheit ohne Zweifel auf den Beschuldigten als tatsächlichen Inhaber und Nutzer der Rufnummer O.________ hindeuten. Dasselbe Bild ergibt sich aus dem Inhalt der SMS-Nachrichten. Die Person mit der Rufnummer O.________ gab D.________ und E.________