Der Beschuldigte räumte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2014 – ohne von den Überwachungsmassnahmen zu wissen – ein, dass er sich vom 7. Februar 2014 über das Wochenende alleine in der Shisha-Bar «AB.________» in AC.________ (Ort) aufgehalten und erst am Montag (10. Februar 2014) wieder in seiner Firma in C.________(Ort) gewesen sei (pag. 149 f., Ziff. 6 und 10). Sodann bestreitet der Beschuldigte zwar, die genannte Rufnummer genutzt zu haben, räumt aber gleichzeitig ein, dass er sich in dieser Gegend (den aufgezeichneten Antennenstandorten) sicher aufgehalten habe (pag. 180, Z. 35 f.).