169; pag. 182). Der Beschuldigte wohnte derweilen an der AQ.________ (Adresse), hatte seine Firma an der AH.________(Strasse) in C.________(Ort) und betrieb die Shisha-Bar im AW.________ (Adresse) (pag. 142; pag. 182; pag. 149 f., Ziff. 6), alle drei Lebensmittelpunkte im unmittelbaren Einzugsgebiet der vorgenannten genutzten Antennen liegend (gemäss Google Maps nur wenige Gehminuten vom jeweiligen Antennenstandort entfernt) Der Beschuldigte räumte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2014 – ohne von den Überwachungsmassnahmen zu wissen – ein, dass er sich vom 7. Februar 2014 über das Wochenende alleine in der Shisha-Bar «AB.