Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Person mit der Rufnummer O.________ gemäss den Überwachungsmassnahmen im Vorfeld des «Einbruchdiebstahls», während und nach der Tatausführung in regem Kontakt zu den Tätern D.________ und E.________ stand. Weiter zeigten die polizeilichen Ermittlungen, dass der Unbekannte mit dieser Rufnummer eng mit der V.________ verbunden sein musste.