17 16.4 Überwachungsmassnahmen Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den erfolgten technischen Überwachungsmassnahmen verwiesen werden (pag. 751 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): • aktive Überwachung der Rufnummer AI.________ von D.________ in der Zeit vom 26. November 2013 bis am 12. Februar 2014