__ den Einbruch in den «W.________» zugegeben und wurden hierfür auch rechtskräftig verurteilt (pag. 334 ff.; Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 02.06.2015). Es kann sodann festgehalten werden, dass die V.________ mit Sitz an der AH.________(Strasse) in C.________(Ort) gemäss dem Handelsregisterauszug dem Beschuldigten gehört. Dieser ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer und verfügt über eine Einzelunterschriftsberechtigung (pag. 454 f.), was der Beschuldigte auch nicht weiter bestreitet (vgl. Ziff. 16.5.6 hiernach).