710, Z. 28-30). Gemäss den im Deliktsblatt vom 26. Mai 2015 zum «Einbruchsdiebstahl» im «W.________» zusammengefassten Erkenntnissen der Kantonspolizei Bern aus den Überwachungsmassnahmen haben D.________ und E.________ den «W.________» bereits vor dem Zigarettendiebstahl ausgekundschaftet und in der Planungsphase den Absatz der Produkte organisiert (pag. 13 ff.). Die Kammer hat keinen Grund, an den sachlich und neutral abgefassten Ausführungen im Amtsbericht sowie auf dem Deliktsblatt vom 26. Mai 2015 und den Ausführungen des Mitarbeiters der Kantonspolizei des Kantons Bern, Dezernat Milan, zu zweifeln. Darüber hinaus haben E.________ und D.________ den Einbruch in den «W.___